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UnternehmensgründungDie Gewerbeanmeldung

Wann muss ein Gewerbe angezeigt werden
Wann ist eine Tätigkeit freiberuflich
Freier Mitarbeiter oder Freier Beruf
Wo erhält man den Gewerbeschein
Was kostet der Gewerbeschein
Welche Unterlagen werden für die Gewerbeanmeldung benötigt
Was passiert nach der Gewerbeanmeldung
Wann wird eine besondere Erlaubnis benötigt
Wann wird ein Gewerbe ins Handelsregister eingetragen
Angestellte beschäftigen
Fehler bei der Gewerbeanmeldung vermeiden
Weitere Ordnungsvorschriften nach der Gewerbeordnung

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an den Anfang  Wann muss ein Gewerbe angezeigt werden

Jede Aufnahme einer selbstständigen, gewerblichen Tätigkeit, ganz gleich ob sie haupt- oder nebenberuflich ausgeführt werden soll, ist anzeigepflichtig.
Ausschlaggebend für die Anzeigepflicht ist, dass die selbstständige, gewerbliche Tätigkeit über einen längeren Zeitraum ausgeübt und eine Gewinnerzielung angestrebt wird. Ausgenommen von dieser Pflicht sind freie Berufe (z.B. Journalisten, Künstler) sowie Land- und Forstwirte.

Bei einem Einzelunternehmen muss der Inhaber das Gewerbe anzeigen.
Bei Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen.
Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige dem oder den gesetzlichen Vertreter(n) (z.B. Geschäftsführer einer GmbH).

Die Anzeige ist gleichzeitig mit Beginn des Betriebes bzw. des anmeldepflichtigen Ereignisses zu erstatten. Die Unterlassung der Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

an den Anfang  Wann ist eine Tätigkeit freiberuflich

Laut § 18 Abs. 1 EStG sind freiberufliche Tätigkeiten

  • freie künstlerische Tätigkeiten,
  • freie wissenschaftliche Tätigkeiten,
  • freie schriftstellerische Tätigkeiten,
  • freie unterrichtende Tätigkeiten,
  • freie erzieherische Tätigkeiten.

Die Ausübung der folgenden freien Berufe in selbstständiger Tätigkeit ist durchgängig als freiberufliche Tätigkeit einzustufen:

  • Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Dentisten, Heilpraktiker und Krankengymnasten,
  • Ingenieure, Architekten, Vermessungsingenieure,
  • Handelschemiker,
  • Journalisten, Bildberichterstatter,
  • Dolmetscher, Übersetzer,
  • Lotsen,
  • Rechts- und Patentanwälte,
  • Notare,
  • vereidigte Buchprüfer und vereidigte Bücherrevisoren,
  • Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigte,
  • beratende Volks- und Betriebswirte.

Im Einzelfall erfolgt die genaue Festlegung über das Finanzamt (§ 18 Abs. 1 EStG).

Freiberufler beantragen nur die Vergabe einer Steuernummer direkt bei ihrem Finanzamt am Wohnort.
Soll ein Gewerbe eröffnet werden, ist ein Gewerbeschein erforderlich.

an den Anfang  Freier Mitarbeiter oder Freier Beruf

Der Begriff des "freien Berufes" ist von dem des "freien Mitarbeiter" zu unterscheiden. Ein "freier Mitarbeiter" ist ein Selbstständiger, der mit einem anderen Unternehmen einen Dienstleistungsvertrag auf längere Dauer geschlossen hat, ohne Arbeitnehmer zu sein. Je nach Tätigkeit kann der "freie Mitarbeiter" Gewerbetreibender oder Freiberufler sein.

an den Anfang  Wo erhält man den Gewerbeschein

Den Gewerbeschein erhält man bei der Gewerbemeldestelle des zuständigen Ordnungsamts oder der Gemeindeverwaltung. Das Gewerbe muss dort angemeldet werden, wo das Unternehmen angesiedelt ist. Wird von zu Hause aus gearbeitet, ist die Behörde des Wohnortes zuständig.

Sie können das Anmeldeformular hier als PDF-Dokument herunterladen.
(RechtsklickZiel speichern unter..)

Gewerbeanmeldung_GewA 1 (19,3 kbyte)
Gewerbeanmeldung_Beiblatt (17,3 kbyte)

Achtung: Melden Sie Ihr Gewerbe nicht an, droht ein Bußgeld. Außerdem fordert das Finanzamt Steuernachzahlungen. Ihr Einkommen wird rückwirkend geschätzt, was fast immer zu Ihrem Nachteil ausfällt.

an den Anfang  Was kostet der Gewerbeschein

Je nach Gemeinde wird eine Gebühr zwischen etwa 15 und 60 Euro für eine Gewerbeanmeldung erhoben.

an den Anfang  Welche Unterlagen werden für die Gewerbeanmeldung benötigt

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass,
  • je nach Tätigkeit – z. B Gastronomie oder Personenbeförderung – eine Erlaubnis oder Genehmigung,
  • eine Handwerkskarte, falls ein Handwerksbetrieb gegründet werden soll,
  • eine Gewerbekarte für handwerksähnliche Betriebe,
  • eine Aufenthaltsgenehmigung, falls Sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und nicht EU-Bürger sind.

an den Anfang  Was passiert nach der Gewerbeanmeldung

Die Bestätigung der Gewerbeanmeldung kommt innerhalb von drei Tagen in Form des Gewerbescheins per Post. Das Gewerbeamt informiert automatisch folgende Behörden, bei denen man ebenfalls angemeldet sein muss:

  • das Finanzamt,
  • die zuständige Berufsgenossenschaft,
  • die Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer,
  • das Amtsgericht (Handelsregister),
  • das statistische Landesamt,
  • das Gewerbeaufsichtsamt.

Achtung: Die Meldung bei den jeweiligen Behörden erfolgt zwar automatisch, jedoch manchmal nicht ganz so schnell, wie Sie das möchten. Versichern Sie sich deshalb vor dem Beginn Ihrer gewerblichen Tätigkeit bei den jeweiligen Ämtern, ob alle erforderlichen Informationen vorliegen. Sie sparen sich so unnötigen Ärger!

an den Anfang  Wann wird eine besondere Erlaubnis benötigt

Grundsätzlich besteht in Deutschland Gewerbefreiheit. Dennoch gibt es Ausnahmen von dieser Regel. Bestimmte Gewerbe dürfen zum Schutz der Allgemeinheit nur dann ausgeübt werden, wenn eine Erlaubnis bzw. Genehmigung hierfür bei der gewerblichen Anzeige vorliegt oder der Gewerbetreibende seine Sachkunde nachweisen kann.

  • Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln (Fachkundeprüfung),
  • Herstellung von Waffen und Arzneimitteln (Fachkundeprüfung),
  • Handel mit Waffen, Munition, Sprengstoff und Giften (Fachkundeprüfung),
  • Handel mit Sittichen und Wirbeltieren (Fachkundeprüfung),
  • Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften (Gaststättenunterrichtung, teilweise auch Konzession)
  • Beförderung von Personen mit Omnibussen, Mietwagen, Taxen (Fachkundeprüfung und Konzession),
  • Güterkraftverkehrs-Unternehmen (Fachkundeprüfung),
  • Makler (Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung und Führungszeugnis),
  • Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe (Unterrichtungen im Bewachungsgewerbe),
  • Buchführungshelfer (kaufmännische Ausbildung und 3jährige berufliche Praxis),
  • Inkassobüro (Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz),
  • Pflegedienste, Kinderbetreuung,
  • Handwerk
In diesen Fällen müssen die persönliche Zuverlässigkeit sowie die fachlichen Kenntnisse und gegebenenfalls bestimmte räumliche Verhältnisse nachgewiesen werden.

Gesundheitsamt
Unternehmer, die ein Hotel- und Gaststättengewerbe ausüben wollen, müssen für sich und für ihre Mitarbeiter ein Gesundheitszeugnis ausstellen lassen. Gefordert wird neben dem Personalausweis eine Stuhl- und Urinprobe.

Erkundigen Sie sich bei Ihrer IHK, bei welcher Behörde Sie die notwendigen Dokumente beantragen müssen. Unter www.dihk.de finden Sie die Internet-Adresse der für Sie zuständigen IHK.

an den Anfang  Wann wird ein Gewerbe ins Handelsregister eingetragen

Um unliebsame Überraschungen mit Unternehmen zu vermeiden, deren interne Verhältnisse von außen nicht ohne weiteres zu durchschauen sind, gibt es bei jedem Amtsgericht ein Handelsregister. Dort müssen sich alle Kaufleute und alle Kapitalgesellschaften mit allen relevanten Daten der Firma eintragen lassen; für Partnerschaftsgesellschaften gibt es ein gesondertes Partnerschaftsregister. Die Daten dieser Register sind öffentlich einsehbar.

Wer nicht im Handelsregister eingetragen ist, muss seinem Geschäft einen Namen geben, der schon von außen deutlich macht: Hier handelt es sich um einen Nicht-Kaufmann.

Das Handelsregister wird vom Ordnungsamt von der Gewerbeanmeldung informiert. Freiberufler brauchen sich ebensowenig eintragen zu lassen wie Gewerbetreibende mit einem Jahresgewinn bis zu 30.000 € und einem Jahresumsatz bis zu 350.000 €. Wer nicht gleich als GmbH starten will und seinen Umsatz und Gewinn im ersten Geschäftsjahr nicht allzu hoch schätzt, kann mit der Handelsregistereintragung also erstmal warten.

Eine freiwillige Eintragung ist jedoch jederzeit möglich – auch für Freiberufler und Kleingewerbetreibende. Das sollte man sich freilich genau überlegen. Denn das Recht, sich einen Phantasie-Firmennamen zulegen zu dürfen, erkauft man sich mit den vollen Pflichten eines eingetragenen Kaufmanns: Wer im Handelsregister eingetragen ist, muss auch eine doppelte Buchführung machen und eine Bilanz erstellen.

an den Anfang  Angestellte beschäftigen

Jeder Betrieb, der Angestellte beschäftigt, benötigt eine Betriebsnummer von der Arbeitsagentur, die für die Sozialversicherung von Bedeutung ist. Außerdem bekommt man von der Arbeitsagentur ein "Schlüsselverzeichnis" der versicherungspflichtigen Tätigkeiten, die wiederum für die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft maßgeblich sind. Die Arbeitsagentur wird vom Ordnungsamt von der Gewerbeanmeldung informiert; Freiberufler müssen sich selber melden.

Die Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
Für Unternehmen, die Mitarbeiter beschäftigen, besteht Zwangsmitgliedschaft.
Die Berufsgenossenschaft wird vom Ordnungsamt von der Gewerbeanmeldung informiert und kommt mit allen weiteren Fragen auf den/die Gründer/in zu; Freiberufler müssen sich selber melden. Außerdem ist eine freiwillige Mitgliedschaft für Unternehmer durchaus erwägenswert; in bestimmten Berufe sind Selbstständige sogar Pflichtmitglied in einer Berufsgenossenschaft.

Eine Betriebsnummer gibt es auch von der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK), die ebenfalls vom Ordnungsamt von der Gewerbeanmeldung informiert wird. Außerdem müssen alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer spätestens 14 Tage nach Arbeitsbeginn der AOK bzw. der Ersatz- oder Betriebskrankenkasse Ihrer Wahl, die geringfügig Beschäftigten der Bundesknappschaft gemeldet werden.

an den Anfang  Fehler bei der Gewerbeanmeldung vermeiden

Die häufigsten Fehler in Sachen Gewerbeanmeldung können Sie vermeiden, wenn Sie die unten stehenden Punkte bereits im Vorfeld beachten.

1. Tätigkeitsangaben
Wer ein Gewerbe anmelden will, muss angeben, welche Waren oder Dienstleistungen er anbieten will. Die Angabe „Handel mit Waren aller Art“ ist unzureichend. Machen Sie klar, ob Sie Groß- oder Einzelhandel betreiben wollen. Sie sollten außerdem die Warengruppen wie beispielsweise Haushaltswaren oder Geschenkartikel angeben. Bei der Beschreibung der Waren müssen Sie dagegen nicht ins Detail gehen.

2. Handwerksbetrieb
Unterschieden wird heute zwischen Vollhandwerk, handwerksähnlichen und zulassungsfreien Tätigkeiten. Oft ist wird nicht klar, in welche Kategorie die von dem Antragsteller gewählte Tätigkeit fällt.

Tipp: Informationen zu diesem Thema liefert Ihnen die Gewerbeordnung. Darin finden Sie die Handwerksordnung sowie eine Liste der handwerksähnlichen, der zulassungsfreien und der Vollhandwerke.

3. Ruhendes Gewerbe
Lassen Sie Ihr Gewerbe für eine Zeitlang ruhen – beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen – müssen Sie dies nicht nur dem Finanzamt, sondern auch dem Gewerbeamt mitteilen. Anderenfalls kann ein Bußgeld verhängt werden.

an den Anfang  Weitere Ordnungsvorschriften nach der Gewerbeordnung

Gewerbetreibende, die eine offene Verkaufsstelle, eine Gaststätte oder eine sonstige jedermann zugängliche Betriebsstätte führen, müssen ihren ausgeschriebenen Vor- und Zunamen am Eingang anbringen.

Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben.

 

     


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