Wann muss ein Gewerbe angezeigt werden
Jede Aufnahme einer selbstständigen, gewerblichen Tätigkeit, ganz
gleich ob sie haupt- oder nebenberuflich ausgeführt werden soll, ist anzeigepflichtig.
Ausschlaggebend für die Anzeigepflicht ist, dass die selbstständige,
gewerbliche Tätigkeit über einen längeren Zeitraum ausgeübt
und eine Gewinnerzielung angestrebt wird. Ausgenommen von dieser Pflicht sind
freie Berufe (z.B. Journalisten, Künstler) sowie Land- und Forstwirte.
Bei einem Einzelunternehmen muss der Inhaber das Gewerbe anzeigen.
Bei Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten
Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen.
Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige
dem oder den gesetzlichen Vertreter(n) (z.B. Geschäftsführer einer
GmbH).
Die Anzeige ist gleichzeitig mit Beginn des Betriebes bzw. des anmeldepflichtigen
Ereignisses zu erstatten. Die Unterlassung der Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit
mit einem Bußgeld geahndet werden.
Wann ist eine Tätigkeit freiberuflich
Laut § 18 Abs. 1 EStG sind freiberufliche Tätigkeiten
- freie künstlerische Tätigkeiten,
- freie wissenschaftliche Tätigkeiten,
- freie schriftstellerische Tätigkeiten,
- freie unterrichtende Tätigkeiten,
- freie erzieherische Tätigkeiten.
Die Ausübung der folgenden freien Berufe in selbstständiger
Tätigkeit ist durchgängig als freiberufliche Tätigkeit einzustufen:
- Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Dentisten, Heilpraktiker und
Krankengymnasten,
- Ingenieure, Architekten, Vermessungsingenieure,
- Handelschemiker,
- Journalisten, Bildberichterstatter,
- Dolmetscher, Übersetzer,
- Lotsen,
- Rechts- und Patentanwälte,
- Notare,
- vereidigte Buchprüfer und vereidigte Bücherrevisoren,
- Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigte,
- beratende Volks- und Betriebswirte.
Im Einzelfall erfolgt die genaue Festlegung über das Finanzamt (§
18 Abs. 1 EStG).
Freiberufler beantragen nur die Vergabe einer Steuernummer direkt bei ihrem
Finanzamt am Wohnort.
Soll ein Gewerbe eröffnet werden, ist ein Gewerbeschein erforderlich.
Freier Mitarbeiter oder Freier Beruf
Der Begriff des "freien Berufes" ist von dem des "freien Mitarbeiter"
zu unterscheiden. Ein "freier Mitarbeiter" ist ein Selbstständiger,
der mit einem anderen Unternehmen einen Dienstleistungsvertrag auf längere
Dauer geschlossen hat, ohne Arbeitnehmer zu sein. Je nach Tätigkeit kann
der "freie Mitarbeiter" Gewerbetreibender oder Freiberufler sein.
Wo erhält man den Gewerbeschein
Den Gewerbeschein erhält man bei der Gewerbemeldestelle des zuständigen
Ordnungsamts oder der Gemeindeverwaltung. Das Gewerbe muss dort angemeldet werden,
wo das Unternehmen angesiedelt ist. Wird von zu Hause aus gearbeitet, ist die
Behörde des Wohnortes zuständig.
Sie können das Anmeldeformular hier als PDF-Dokument herunterladen.
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Achtung: Melden Sie Ihr Gewerbe nicht an, droht ein Bußgeld. Außerdem
fordert das Finanzamt Steuernachzahlungen. Ihr Einkommen wird rückwirkend
geschätzt, was fast immer zu Ihrem Nachteil ausfällt.
Was kostet der Gewerbeschein
Je nach Gemeinde wird eine Gebühr zwischen etwa 15 und 60 Euro für
eine Gewerbeanmeldung erhoben.
Welche Unterlagen werden für die Gewerbeanmeldung benötigt
- gültiger Personalausweis oder Reisepass,
- je nach Tätigkeit z. B Gastronomie oder Personenbeförderung
eine Erlaubnis oder Genehmigung,
- eine Handwerkskarte, falls ein Handwerksbetrieb gegründet werden soll,
- eine Gewerbekarte für handwerksähnliche Betriebe,
- eine Aufenthaltsgenehmigung, falls Sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzen und nicht EU-Bürger sind.
Was passiert nach der Gewerbeanmeldung
Die Bestätigung der Gewerbeanmeldung kommt innerhalb von drei Tagen in
Form des Gewerbescheins per Post. Das Gewerbeamt informiert automatisch folgende
Behörden, bei denen man ebenfalls angemeldet sein muss:
- das Finanzamt,
- die zuständige Berufsgenossenschaft,
- die Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer,
- das Amtsgericht (Handelsregister),
- das statistische Landesamt,
- das Gewerbeaufsichtsamt.
Achtung: Die Meldung bei den jeweiligen Behörden erfolgt zwar automatisch,
jedoch manchmal nicht ganz so schnell, wie Sie das möchten. Versichern
Sie sich deshalb vor dem Beginn Ihrer gewerblichen Tätigkeit bei den jeweiligen
Ämtern, ob alle erforderlichen Informationen vorliegen. Sie sparen sich
so unnötigen Ärger!
Wann wird eine besondere Erlaubnis benötigt
Grundsätzlich besteht in Deutschland Gewerbefreiheit. Dennoch gibt es
Ausnahmen von dieser Regel. Bestimmte Gewerbe dürfen zum Schutz der Allgemeinheit
nur dann ausgeübt werden, wenn eine Erlaubnis bzw. Genehmigung hierfür
bei der gewerblichen Anzeige vorliegt oder der Gewerbetreibende seine Sachkunde
nachweisen kann.
- Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln (Fachkundeprüfung),
- Herstellung von Waffen und Arzneimitteln (Fachkundeprüfung),
- Handel mit Waffen, Munition, Sprengstoff und Giften (Fachkundeprüfung),
- Handel mit Sittichen und Wirbeltieren (Fachkundeprüfung),
- Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften (Gaststättenunterrichtung,
teilweise auch Konzession)
- Beförderung von Personen mit Omnibussen, Mietwagen, Taxen (Fachkundeprüfung
und Konzession),
- Güterkraftverkehrs-Unternehmen (Fachkundeprüfung),
- Makler (Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung und Führungszeugnis),
- Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe (Unterrichtungen im Bewachungsgewerbe),
- Buchführungshelfer (kaufmännische Ausbildung und 3jährige
berufliche Praxis),
- Inkassobüro (Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz),
- Pflegedienste, Kinderbetreuung,
- Handwerk
In diesen Fällen müssen die persönliche Zuverlässigkeit sowie
die fachlichen Kenntnisse und gegebenenfalls bestimmte räumliche Verhältnisse
nachgewiesen werden.
Gesundheitsamt
Unternehmer, die ein Hotel- und Gaststättengewerbe ausüben wollen,
müssen für sich und für ihre Mitarbeiter ein Gesundheitszeugnis
ausstellen lassen. Gefordert wird neben dem Personalausweis eine Stuhl- und
Urinprobe.
Erkundigen Sie sich bei Ihrer IHK, bei welcher Behörde Sie die notwendigen
Dokumente beantragen müssen. Unter
www.dihk.de finden Sie die Internet-Adresse der für Sie zuständigen IHK.
Wann wird ein Gewerbe ins Handelsregister eingetragen
Um unliebsame Überraschungen mit Unternehmen zu vermeiden, deren interne
Verhältnisse von außen nicht ohne weiteres zu durchschauen sind,
gibt es bei jedem Amtsgericht ein Handelsregister. Dort müssen sich alle
Kaufleute und alle Kapitalgesellschaften mit allen relevanten Daten der Firma
eintragen lassen; für Partnerschaftsgesellschaften gibt es ein gesondertes
Partnerschaftsregister. Die Daten dieser Register sind öffentlich einsehbar.
Wer nicht im Handelsregister eingetragen ist, muss seinem Geschäft einen
Namen geben, der schon von außen deutlich macht: Hier handelt es sich
um einen Nicht-Kaufmann.
Das Handelsregister wird vom Ordnungsamt von der Gewerbeanmeldung informiert.
Freiberufler brauchen sich ebensowenig eintragen zu lassen wie Gewerbetreibende
mit einem Jahresgewinn bis zu 30.000 € und einem Jahresumsatz bis zu 350.000
€. Wer nicht gleich als GmbH starten will und seinen Umsatz und Gewinn
im ersten Geschäftsjahr nicht allzu hoch schätzt, kann mit der Handelsregistereintragung
also erstmal warten.
Eine freiwillige Eintragung ist jedoch jederzeit möglich
auch für Freiberufler und Kleingewerbetreibende. Das sollte man sich freilich
genau überlegen. Denn das Recht, sich einen Phantasie-Firmennamen zulegen
zu dürfen, erkauft man sich mit den vollen Pflichten eines eingetragenen
Kaufmanns: Wer im Handelsregister eingetragen ist, muss auch eine doppelte Buchführung
machen und eine Bilanz erstellen.
Angestellte beschäftigen
Jeder Betrieb, der Angestellte beschäftigt, benötigt eine Betriebsnummer
von der Arbeitsagentur, die für die Sozialversicherung von Bedeutung
ist. Außerdem bekommt man von der Arbeitsagentur ein "Schlüsselverzeichnis"
der versicherungspflichtigen Tätigkeiten, die wiederum für die Anmeldung
bei der Berufsgenossenschaft maßgeblich sind. Die Arbeitsagentur wird
vom Ordnungsamt von der Gewerbeanmeldung informiert; Freiberufler müssen
sich selber melden.
Die Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
Für Unternehmen, die Mitarbeiter beschäftigen, besteht Zwangsmitgliedschaft.
Die Berufsgenossenschaft wird vom Ordnungsamt von der Gewerbeanmeldung informiert
und kommt mit allen weiteren Fragen auf den/die Gründer/in zu; Freiberufler
müssen sich selber melden. Außerdem ist eine freiwillige Mitgliedschaft
für Unternehmer durchaus erwägenswert; in bestimmten Berufe sind Selbstständige
sogar Pflichtmitglied in einer Berufsgenossenschaft.
Eine Betriebsnummer gibt es auch von der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK),
die ebenfalls vom Ordnungsamt von der Gewerbeanmeldung informiert wird. Außerdem
müssen alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer spätestens 14 Tage
nach Arbeitsbeginn der AOK bzw. der Ersatz- oder Betriebskrankenkasse Ihrer
Wahl, die geringfügig Beschäftigten der Bundesknappschaft gemeldet
werden.
Fehler bei der Gewerbeanmeldung vermeiden
Die häufigsten Fehler in Sachen Gewerbeanmeldung können Sie vermeiden,
wenn Sie die unten stehenden Punkte bereits im Vorfeld beachten.
1. Tätigkeitsangaben
Wer ein Gewerbe anmelden will, muss angeben, welche Waren oder Dienstleistungen
er anbieten will. Die Angabe Handel mit Waren aller Art ist unzureichend.
Machen Sie klar, ob Sie Groß- oder Einzelhandel betreiben wollen. Sie
sollten außerdem die Warengruppen wie beispielsweise Haushaltswaren oder
Geschenkartikel angeben. Bei der Beschreibung der Waren müssen Sie dagegen
nicht ins Detail gehen.
2. Handwerksbetrieb
Unterschieden wird heute zwischen Vollhandwerk, handwerksähnlichen und
zulassungsfreien Tätigkeiten. Oft ist wird nicht klar, in welche Kategorie
die von dem Antragsteller gewählte Tätigkeit fällt.
Tipp: Informationen zu diesem Thema liefert Ihnen die Gewerbeordnung. Darin
finden Sie die Handwerksordnung sowie eine Liste der handwerksähnlichen,
der zulassungsfreien und der Vollhandwerke.
3. Ruhendes Gewerbe
Lassen Sie Ihr Gewerbe für eine Zeitlang ruhen beispielsweise aus
gesundheitlichen Gründen müssen Sie dies nicht nur dem Finanzamt,
sondern auch dem Gewerbeamt mitteilen. Anderenfalls kann ein Bußgeld verhängt
werden.
Weitere Ordnungsvorschriften nach der Gewerbeordnung
Gewerbetreibende, die eine offene Verkaufsstelle, eine Gaststätte oder
eine sonstige jedermann zugängliche Betriebsstätte führen, müssen
ihren ausgeschriebenen Vor- und Zunamen am Eingang anbringen.
Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen
auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet
werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben.